Satzung der GdH-Rheine
Stand: 03. Mai 2024
§1 Name
Die Gemeinschaft trägt den Namen: Gemeinschaft der Heeresflieger-Rheine (GdH-Rheine)
§2 Zweck der Gemeinschaft
Die GdH-Rheine bezweckt,
- die Erinnerung an die Heeresflieger des Standortes Rheine-Bentlage aufrecht zu erhalten.
- die Verbindung zwischen Aktiven und aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Angehörigen
der Heeresfliegertruppe herzustellen und zu halten. - Veranstaltungen für die Mitglieder der GdH-Rheine zu organisieren und durchzuführen.
- die Zusammenarbeit mit dem Dachverband "Gemeinschaft der Heeresflieger" (GdH).
- die Kameradschaft zu pflegen.
§3 Organe der GdH-Rheine
Organe der GdH-Rheine sind:
- der Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzender, zugleich Schriftführer und dem Schatzmeister
- der Kassenprüfer
- die Mitgliederversammlung, die regelmäßig zur Jahreshauptversammlung zusammenkommt oder
gesondert einberufen werden kann. - die Mitgliederbefragung zu besonderem Anlass, die per Email/postalisch durchgeführt wird.
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.
Die Wahl ist gültig, wenn der Vorstand mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt wird.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied der GdH-Rheine kann jeder aus dem Dienst ausgeschiedene Angehörige, jeder Aktive
der Heeresfliegertruppe (auch Ehemalige) sowie zivile Mitarbeiter und Freunde der GdH-Rheine
durch Abgabe der Beitrittserklärung werden. - Die Aufnahme in die GdH-Rheine erfolgt nach Prüfung der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod des Mitglieds,
- oder durch Austrittserklärung in schriftlicher Form an den Vorstand,
- oder durch Ausschluss nach Beschluss des Vorstandes.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat
- das Recht, Anträge zu stellen und Ämter / Aufgaben zu übernehmen.
- Anspruch auf die Zustellung von Informationen sowie Einladungen zu Veranstaltungen der GdH-Rheine.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet
- den Zweck der GdH-Rheine gemäß §2 dieser Satzung zu fördern und jede das Ansehen der GdH-Rheine
schädigende Handlung zu unterlassen. - den Mitgliedsbeitrag durch Lastschriftverfahren zu entrichten.
- übernommene Aufgaben im Sinne des Vorstands wahrzunehmen.
- Änderungen der Postanschrift sowie der kontoführenden Bank unverzüglich dem Vorsitzenden
oder dem Schriftführer mitzuteilen.
§6 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag ist bei Beginn der Mitgliedschaft anteilmäßig für das laufende Geschäftsjahr,
danach im Januar für das laufende Geschäftsjahr durch Lastschriftverfahren (siehe § 5 Nr. 2.b.) zu entrichten. - Die Höhe des aktuellen Mitgliedsbeitrages ist dem jeweils letzten Protokoll der Jahreshauptversammlung zu entnehmen.
§7 Auslagen
- Auslagen des Vorstandes (z.B. Portokosten, Büromaterial, Reisekosten sowie ähnliche Auslagen) sind erstattungsfähig,
soweit sie tatsächlich angefallen und für die Führung des Amtes erforderlich und angemessen sind.
Sie müssen als prüffähige Rechnungen oder Belege beim Schatzmeister eingereicht werden. - Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes können zu besonderen Anlässen Ausgaben bis 100 Euro tätigen.
- Diesen Betrag übersteigende Ausgaben können nur nach einem Vorstandsbeschluss getätigt werden.
§8 Haftung
- Die GdH ist eine Gemeinschaft ohne Vereinscharakter und dient nicht kommerziellen Zwecken.
- Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen der GdH-Rheine einem Dritten gegenüber vorgenommen wird,
haftet der Handelnde persönlich, handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
§9 Datenschutzgrundverordnung
- Die GdH-Rheine ist verpflichtet, sich an die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung zu halten. Für die Organisation erforderliche Daten werden dazu gespeichert und verwendet. Sie werden nur mit dem Einverständnis der Mitglieder an andere weitergegeben. Dazu wird eine schriftliche Einverständniserklärung zur Nutzung der Daten abgegeben.
- Fotos, die auf Veranstaltungen der GdH entstehen, werden gelegentlich auf der Homepage der GdH und der Facebookseite gezeigt, aber ohne namentliche Nennung der abgebildeten Personen. Mitglieder, die damit nicht einverstanden sind, müssen den Vorstand darüber informieren. Dann werden diese betreffenden Personen auf Fotos unkenntlich gemacht, bzw. nicht gezeigt.
§10 Satzungsbeschluss
Diese Satzung wurde mehrheitlich am 03.05.2024 durch die GdH-Mitglieder beschlossen.